Liebe Mieterinnen und Mieter Wir möchten Sie darauf hinweisen, wie wichtig es ist, Ihre Sonnenstoren…
Sind renitente Baurekurse legitim?
2018 konnte sich die Baugenossenschaft Zürichsee Bauland in Männedorf sichern. Darauf sollen zwei Mehrfamilienhäuser mit je 9 bezahlbaren Wohnungen entstehen. Dazu kam es bislang nicht. Endlose Rekurse verzögern den zonenkonformen Bau um Jahre. Die Verfahren verschlingen auf allen Ebenen Unsummen. Ist das rechtens?
Der Sachverhalt am Beispiel Männedorf
Am 28. August 2019 erteilte die Gemeinde der BGZ die Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser: ein Neubau an der Allenbergstrasse in Männedorf. Gegen das zonenkonforme Projekt erheben Nachbarn mit ihrem Anwalt laufend neue Rekurse. Sie rekurrieren bis vor Bundesgericht. Jetzt gehen die Rekurse gegen den zonenkonformen Bau in die zweite Runde. So verfügt das Baurekursgericht Zürich aktuell den zweiten Baustopp. Der Bau der gemeinnützigen Wohnungen verzögert sich somit bereits um 2 Jahre.
Verfahren verteuern gemeinnützige Wohnungen
Anwaltskosten, stehende Baumaschinen, unverhältnismässig geforderte Fassaden-Bemusterungen, nicht einziehbare Mieten schlagen zu Buche. Für die BGZ verteuert sich das Bauvorhaben um hunderttausende Franken, der Vermögensschaden beträgt über CHF 1.5 Millionen. Die Mieter, die bezahlbaren Wohnraum suchen, müssen mit erheblich höherer Miete rechnen. Die zwei renitenten Rekurrenten scheuen ihrerseits weder Kosten noch Aufwand, um das zonenkonforme Projekt zu verhindern. Der BGZ wird zum Vermögenschaden auch ein Rufschaden zugefügt. Durch die sichtbaren Baustopps mehren sich Gerüchte, sie sei nicht fähig, das Projekt finanziell zu stemmen.
In die laufenden Verfahren verwickelt sind: die Bauherrschaft und ihre Anwälte; die Rekurrenten und ihr Anwalt; die Gemeinde und ihre Rechtsabteilung. Beteiligte Gerichtsbehörden sind das Baurekursgericht, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht. Auch der Öffentlichkeit entstehen durch die komplizierten Verfahren hohe Kosten. Wer entschädigt die Betroffenen für die herbeigeführten Nachteile?
Verfahren machen erpressbar
Eigentümer nehmen unter Umständen von den Rekurrenten geforderte Änderungen in Kauf. Dies, um den Kostenfolgen der Verzögerungen an ihrem Bauvorhaben auszuweichen. Ist das nicht gegen das Recht? In Artikel 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht: «Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Er hat das Recht (…) jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.» Somit stellt sich die Frage: was ist gerechtfertigt, was nicht. Nach Gesetz entscheiden die Richter darüber. Aber auch der gesunde Menschenverstand, so es ihn denn gibt. Die BGZ lässt sich im Sinne ihrer Genossenschafts-Mitglieder nicht auf nötigende Versuche der Rekurrenten ein. Sie hält an den bereits bewilligten Plänen fest.
Das Recht verwehrt sich im Grundsatz gegen mutwillige Rekurse
Der Grundsatz zur Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang. Wie weit also dürfen Rekurse gegen zonenkonforme Bauten gehen, damit die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt? Der Grundsatz fordert Verfahren und eine Rechtsprechung, welche das Eigentum und somit das Recht zum Bebauen eines Grundstücks schützen. Waren Rekurse früher die Ausnahme, sind sie heute die Regel. Sind die tiefen Hürden für Rekurse in der heutigen Ego-Gesellschaft noch gerechtfertigt?
Rekursverfahren bedürfen dringend einer Korrektur in Richtung Rechtssicherheit
Der BGZ-Fall beleuchtet aktuell die konkreten Auswüchse des Rekursverfahrens. Das Baurekursgericht wies einen ersten Rekurs ab. Dagegen erhoben die Rekurrenten beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde ebenfalls abgewiesen. Dadurch erhielt das BGZ-Bauvorhaben die Rechtskraftbescheinigung. Nun erhoben die Nachbarn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses lehnte jedoch ihre Beschwerde ab und sprach dem BGZ-Bauprojekt die Rechtsgültigkeit zu. Im Mai 2021 erhoben die Nachbarn erneut Beschwerde ans Bundesgericht. Das Verfahren ist daher wieder seit über einem halben Jahr hängig. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Daher erteilte die Gemeinde in der Folge die Baufreigabe: zuerst für die Aushubarbeiten, danach für die Erststellung des Untergeschosses. Gegen die zweite Baufreigabe gelangten die Rekurrierenden wiederum an das Baurekursgericht und verlangten die Aufhebung der Baufreigabe. Aufgrund des Rekurses war die BGZ gezwungen, die Bauarbeiten erneut einzustellen. Obwohl der Inhalt des Rekurses rechtlich irrelevant ist, muss die BGZ mit einem Rechtsbegehren eine erneute Abweisung erwirken.
Das Beispiel zeigt, wie unsere Rechtsmittelverfahren und Rechtsprechung missbraucht werden können, um selbst einfache, zonenkonforme Bauten zu verzögern. Um unnötige Verzögerungen für die Bauherrschaften zu verhindern, sollten die angerufenen Gerichte sehr rasch entscheiden. Dies insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden – wo die Rechtslage klar ist. Den Nachbarn geht es einzig darum, die Realisierung des Bauvorhabens zu verhindern, ohne dass dafür aus rechtlicher Sicht Aussicht auf Erfolg besteht. Darum sind die Gesetzgeber gefordert, die Hürden für Einsprachen gegen zonenkonforme Vorhaben wesentlich zu erhöhen – im Sinne der Rechtssicherheit und des öffentlichen Interesses.
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